Kanalanschluss

Der Anschluss zum Abwassernetzwerk auf das Betriebsgebiet des Dienstleisters kann in zwei verschiedener Weise passieren. Einerseits durch eine Anschlussleiteung, die aufgrund die vom berechtigten Pläner ausgeführte Pläne des Bestellers ausgeführt (lassen) wird, anderseits durch Anschluss auf die Leitung, die während des Baus des Hauptleitung-Netzwerks erbaut wurde.
Für die Ausführung durch den Besteller und laut seine Pläne bekommt der Besteller ein Bewerbungsformular von das technische Büro oder vom Kundendienst.
Im Fall von einen schon fertiggebauten Anschlussleitung soll der Besteller mit den entsprechenden Formular für die Ausführung und Inbetriebsetzung des Anschlusses um die Bewilligung der Wasserwerke bewerben.
Die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Ab/Trinkwasseranschluss- und Inbetriebssetzungs-Formulare wird vom Übernehmer überprüft, und er/sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Bewilligung, über die laut der gültigen Rechtsregeln eine Entscheidung in 15 Tagen getroffen werden muss.
Der Bau der Anschlussleitung wird von den Besteller ausgeführt (lassen), und meldet dies Persönlich oder per Telefon für den Kundendienst. Elérhetőségeink. Innerhalb acht Tagen nach der Meldung der Dienstleister sichert die vorörtliche Überprufung und die technische Überwachung.
Über die technische Überwachung wird vorort eine Rechnung ausgestellt, deren Summe der Besteller im Zeitpunkt der Überwachung bezahlt.
Falls um den Anschluss von einer Wirtschaftsorganisation beworben wird, im Betreff des Gebührs ist der Prozess gleich, wie es beim Trinkwasseranschluss beschrieben ist. Ivóvíz bekötés.
Anschluss zum Abwassernetzwerk – Registration
Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung wird die Bewilligung der Inbetriebsetzung auf den Bestellungs/Prozessformulars registriert.
Nachträglich entdeckte Anschlüsse
Der Prozess für nachträglich entdeckte Anschlüsse ist dasselbe, falls der Anschluss aus technischem Sichtpunkt entsprechend ist. In diesem Fall ist die Bewilligung des Dienstleisters nachträglich erhältlich.
Falls die erbaute Einrichtung nicht entsprechend ist, wird der Verbraucher/Kunde vom Notar verpflichtet:
- Den Anschluss und die damit zusammenhängenden Einrichtungen abzubauen / demontieren,
- Diese umzubauen, wenn dadurch die Einrichtung technisch ausreichend und so vom Dienstleister bewilligbar wird.

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